Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch demjenigen ob, welcher zum Betriebe 
eines Gewerbes im Umherziehen (Titel III.) befugt ist. 
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar-Feuerver- 
sicherungs Anstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei Uebernahme der 
Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder welchem die Ver- 
sicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zu- 
ständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige zu machen. Buch= und Steindrucker, " 
Buch= und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Ver- 
käufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Ge- 
werbebetriebes das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens 
am Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben. 
8. 15. 
Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. 
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Ge- 
werbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Ge- 
nehmigung begonnen wird. 
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig. 
II. Erforderniß besonderer Genehmigung. 
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
§. 16. 
Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit 
der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für 
das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeifüh- 
ren können, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde 
erforderlich. 
Es gehören dahin: 
Schießpulver-Fabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zünd- 
stoffen aller Art, Gasbereitungs= und Gasbewahrungs-Anstalten, Anstalten zur 
Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, Steinkoh- 
lentheer und Koaks, sofern sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials er- 
richtet werden, Glas= und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und Gypsöfen, Anlagen zur
	        
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