Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 7 — 
§. 19. 
Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind zur 
richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Erledigung derselben die Ge- 
nehmigung der Anlage abhängig gemacht wird. 
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu erörtern. Nach 
Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entscheidung nach den im §. 18 
enthaltenen Vorschriften. Der Bescheid ist sowohl dem Unternehmer als dem Wider- 
sprechenden zu eröffnen. 
§. 20. 
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde zulässig, welcher bei 
Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheides an 
gerechnet, gerechtfertigt werden muß. 
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit Gründen 
versehen sein. 
§. 21. 
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl in der 
ersten als in der Rekurs-Instanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. Es sind jedoch 
folgende Grundsätze einzuhalten: 
1) In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine kollegiale Behörde 
erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veran- 
lassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt 
den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
2) Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Entscheidung in 
öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien, auch in 
dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht 
ohne Weiteres die Genehmigung ertheilen will und der Antragsteller innerhalb vier- 
zehn Tagen nach Empfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Be- 
dingungen ertheilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt. 
3) Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets ihre Entschei- 
dung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien. 
4) Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen Personen zu 
betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.