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§. 22.
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem Widerspre-
chenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, dem Unternehmer
zur Last.
In den Bescheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich die Ver-
theilung der Kosten festgesetzt.
§. 23.
Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen der
§§. 17 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche Orte, in welchen öffentliche
Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, die fernere
Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien zu untersagen.
Der Landesgesetzgebung bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, in wie weit durch
Ortsstatuten darüber Bestimmung getroffen werden kann, daß einzelne Ortstheile vorzugs-
weise zu Anlagen der in §. 16 erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen
aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen
zuzulassen sind.
8. 24.
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt
sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde
erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Be-
schreibungen beizufügen.
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, feuer= und
gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrathe über die Anlegung von Dampf-
kesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu ver-
sagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Ertheilung derselben die erforderlichen
Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben.
Bis zum Erlaß allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrath kommen die in
den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften zur Anwendung.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die Ausfüh-
rung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange