Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb beginnt, hat die im 8. 147 
angedrohte Strafe verwirkt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel. 
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften der 
88. 20 und 21. 
8. 26. 
Die Genehmigung zu einer der in den 88. 16 und 24 bezeichneten Anlagen bleibt 
so lange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebs- 
stätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn die 
Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung nicht. Sobald aber eine 
Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist dazu die Genehmigung der zu- 
ständigen Behörde nach Maaßgabe der §§. 17 bis 23 einschließlich, beziehungsweise des 
§. 24 nothwendig. Eine gleiche Genehmigung ist erforderlich bei wesentlichen Verän- 
derungen in dem Betriebe einer der im §. 16 genannten Anlagen. Die zuständige 
Behörde kann jedoch auf Antrag des Unternehmers von der Bekanntmachung (§. 17) 
Abstand nehmen, wenn sie die Ueberzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Veränderung 
für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt 
neue oder größere Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhandenen 
Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen werde. 
Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (§§. 16 und 24) An- 
wendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben. 
S. 26. 
Soweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachtheiligender Einwirkungen, welche 
von einem Grundstücke aus auf ein benachbartes Grundstück geübt werden, dem Eigen- 
thümer oder Besitzer des letzteren eine Privatklage gewähren, kann diese Klage einer mit 
obrigkeitlicher Genehmigung errichteten gewerblichen Anlage gegenüber niemals auf Ein- 
stellung des Gewerbebetriebes, sondern nur auf Herstellung von Einrichtungen, welche 
die benachtheiligende Einwirkung ausschließen, oder, wo solche Einrichtungen unthunlich 
oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes unvereinbar siud, auf Schadloshaltung 
gerichtet werden. 
S. 27. 
Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem 
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