Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach den Vorschriften der §§. 16 
bis 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizei-Behörde angezeigt werden. Letztere 
hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffent- 
liche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungs- 
mäßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung 
erleiden würde, die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, 
ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen, oder nur 
unter Bedingungen zu gestatten sei. 
§. 28. 
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Entfernung, welche bei Er- 
richtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden Grundstücken 
und von öffentlichen Wegen inne zu halten ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung 
zu treffen. 
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
§. 29. 
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt 
wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, 
Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln 
bezeichnen oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit 
amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der 
vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden. 
Der Bundesrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniß, in ver- 
schiedenen Theilen des Bundesgebietes die Behörden, welche für das ganze Bundesgebiet 
gültige Approbationen zu ertheilen befugt sind und erläßt die Vorschriften über den 
Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der Behärde, 
welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundesrathe zu bestimmenden amtlichen 
Blättern veröffentlicht. 
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des Bundes- 
gebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich 
der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken (§. 6.), nicht 
beschränkt.
	        
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