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Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach den Vorschriften der §§. 16
bis 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizei-Behörde angezeigt werden. Letztere
hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffent-
liche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungs-
mäßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung
erleiden würde, die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen,
ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen, oder nur
unter Bedingungen zu gestatten sei.
§. 28.
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Entfernung, welche bei Er-
richtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden Grundstücken
und von öffentlichen Wegen inne zu halten ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung
zu treffen.
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
§. 29.
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt
wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte,
Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln
bezeichnen oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit
amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der
vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden.
Der Bundesrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniß, in ver-
schiedenen Theilen des Bundesgebietes die Behörden, welche für das ganze Bundesgebiet
gültige Approbationen zu ertheilen befugt sind und erläßt die Vorschriften über den
Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der Behärde,
welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundesrathe zu bestimmenden amtlichen
Blättern veröffentlicht.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des Bundes-
gebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich
der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken (§. 6.), nicht
beschränkt.