Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen 
Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschriebenen Prüfung 
ausnahmsweise zu entbinden sind. 
Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate die Be- 
rechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte, Geburtehelfer, 
Anpotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das ganze Bundesge- 
biet approbirt. 
8. 30. 
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat-Irrenanstalten 
bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde, welche ertheilt wird, wenn 
nicht Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehung 
auf den beabfichtigten Gewerbebetrieb darthun. 
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zu- 
ständigen Behörde. 
§. 31. 
Seeschiffer, Seesteuerleute und Lootsen müssen sich über den Besitz der erforder- 
lichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde 
ausweisen. 
Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. Die 
auf Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse gelten für das ganze Bundesgebiet, 
bei Lootsen für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser. 
Soweit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von Staats- 
verträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Bewenden. 
§. 32. 
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. Die- 
selbe ist ihnen zu ertheilen, wenn nicht Thatsachen vorliegen, welche die Un zuverlässigkeit 
des Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. 
Beschränkungen auf bestimmte Kategorien theatralischer Darstellungen sind un- 
zulässig.
	        
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