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bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu
machen.
8. 36.
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Feingehalt
edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waaren
irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker,
Schauer, Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die ver-
fassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen auch
ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung
der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen.
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten Gewerbe-
treibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder an diese Handlungen besondere
rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den verfassungsmäßig dazu befug-
ten Staats= oder Kommnnalbehörden oder Korporationen angestellten Personen zu
beziehen.
§. 37.
Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung des öffent-
lichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, Säruften,
Pferde und andere Transportmittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten.
S. 38.
Die Centralbehörden sind befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise
die im §. 35. Absatz 2 und 3 verzeichneten Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen
und welcher polizeilichen Kontrole über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetrie-
bes sie sich zu unterwerfen haben.
8. 39.
Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger
gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder eingerichtet werden, die höhere Ver-
waltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte entgegenstehen, befugt, die Kehrbezirke aufzu-
heben oder zu verändern, ohne daß deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchs-
recht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.