Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon Anzeige zu 
machen. 
8. 36. 
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Feingehalt 
edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waaren 
irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, 
Schauer, Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die ver- 
fassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen auch 
ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung 
der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen. 
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten Gewerbe- 
treibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder an diese Handlungen besondere 
rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den verfassungsmäßig dazu befug- 
ten Staats= oder Kommnnalbehörden oder Korporationen angestellten Personen zu 
beziehen. 
§. 37. 
Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung des öffent- 
lichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, Säruften, 
Pferde und andere Transportmittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf 
öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten. 
S. 38. 
Die Centralbehörden sind befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise 
die im §. 35. Absatz 2 und 3 verzeichneten Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen 
und welcher polizeilichen Kontrole über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetrie- 
bes sie sich zu unterwerfen haben. 
8. 39. 
Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger 
gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder eingerichtet werden, die höhere Ver- 
waltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte entgegenstehen, befugt, die Kehrbezirke aufzu- 
heben oder zu verändern, ohne daß deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchs- 
recht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
	        
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