Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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§. 44. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben, 
sind befugt, außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung persönlich oder 
durch in ihren Diensten stehende Reisende Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf 
Waaren zu suchen. 
Sie bedürfen dazu eines Legitimationsscheins, welcher von der unteren Verwal-= 
tungsbehörde ausgestellt wird und für das Kalenderjahr gilt. Dieses Legitimations- 
scheins bedarf es nicht, wenn die betreffenden Gewerbetreibenden durch die nach den Zoll- 
vereinsverträgen erforderliche Gewerbe-Legitimationskarte bereits für das Gesammtgebiet 
des Zollvereins legitimirt sind. 
Der Inhaber eines solchen Legitimationsscheins darf aufgekaufte Waaren nur Be- 
hufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte und von den Waaren, auf welche 
er Bestellungen sucht, nur Proben oder Muster mit sich führen. 
S. 45. 
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter ausge- 
übt werden: diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere 
vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. 
S. 46. 
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der 
Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, 
für deren Rechnung durch einen nach §. 45 qualifizirten Stellvertreter betrieben werden, 
insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht 
ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaß- 
regulirung. 
8. 47. 
Inwiefern für die nach den §§. 34 und 36 konzessionirten oder angestellten Per- 
sonen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu be- 
stimmen, welcher die Konzessionirung oder Anstellung zusteht. 
Dasselbe gilt in Beziehung auf diejenigen Schornsteinfeger, denen ein Kehrbezirk 
zugewiesen ist (§. 39). 
8. 48. 
Real-Gewerbeberechtigungen können auf jede, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
	        
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