Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragen werden, daß der Er- 
werber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf. 
Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den 8§§. 16 und 24 be- 
zeichneten Arten, ingleichen zur Anlegung von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und 
Privat-Irrenanstalten, zu Schauspiel-Unternehmungen, sowie zum Betriebe der im §. 33 
gedachten Gewerbe, kann von der genehmigenden Behörde den Umständen nach eine 
Frist festgesetzt werden, binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei Vermei- 
dung des Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt, und der Gewerbebe- 
trieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die er- 
theilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben ein ganzes Jahr ver- 
streichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. 
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, sobald erheb- 
liche Gründe nicht entgegenstehen. 
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb während eines 
Zeitraums von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten zu 
haben, so erlischt dieselbe. 
Für die im §. 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung so lange 
nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurserklärung entstandenen 
Ungewißheit über das Eigenthum an einer Anlage oder, in Folge höherer Gewalt, der 
Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Nachtheile für den Inhaber oder 
Eigenthümer der Anlage stattfinden kann. 
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe, wie für die Genehmigung neuer 
Anlagen. 
§. 50. 
Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes ertheil- 
ten Genehmigungen finden die im §. 49 bestimmten Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch 
mit der Maaßgabe, daß diese Fristen von dem Tage der Verkündung des Gesetzes an 
zu laufen anfangen. 
§. 51. 
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere 
Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder
	        
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