Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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tung des Gespannes oder zu anderen Zwecken, bedarf der in dem Legitimationsscheine 
auszudrückenden Genehmigung derjenigen Behörde, welche den Schein ertheilt hat, oder 
in deren Bezirk sich der Nachsucher befindet. Diese Genehmigung darf nur unter den 
Voraussetzungen und Formen versagt werden, welche 8. 57 für die Versagung des 
Legitimationsscheins gegenüber dem Unternehmer vorschreibt. Für Kinder unter vierzehn 
Jahren wird diese Genehmigung nicht ertheilt. 
8. 63. 
Der Gesetzgebung jedes Bundesstaates bleibt vorbehalten, für das Gebiet des 
letzteren den Verkauf oder Aufkauf im Umherziehen von näher zu bezeichnenden Gegen- 
ständen des gemeinen Verbrauches von den beschränkenden Vorschriften dieses Titels 
auszunehmen. 
Titel IV. 
Marktverkehr. 
8. 64. 
Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf 
auf denselben steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei. 
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren, welche 
nicht zu den im §. 66 bezeichneten Gegenständen gehören, nur von Bewohnern des 
Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann die höhere Verwaltungs- 
behörde, auf Antrag der Gemeindebehörde, den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung 
des herkömmlichen Wochenmarktsverkehrs mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne 
auswärtige Verkäufer derselben Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen. 
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung der im Auslande 
gegen Bundesangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem Bundesrathe vor- 
behalten. 
8. 65. 
Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wochenmärkte wird von der 
zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch zu; 
ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die Anordnung die 
Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und eine größere Zahl aus-
	        
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