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tung des Gespannes oder zu anderen Zwecken, bedarf der in dem Legitimationsscheine
auszudrückenden Genehmigung derjenigen Behörde, welche den Schein ertheilt hat, oder
in deren Bezirk sich der Nachsucher befindet. Diese Genehmigung darf nur unter den
Voraussetzungen und Formen versagt werden, welche 8. 57 für die Versagung des
Legitimationsscheins gegenüber dem Unternehmer vorschreibt. Für Kinder unter vierzehn
Jahren wird diese Genehmigung nicht ertheilt.
8. 63.
Der Gesetzgebung jedes Bundesstaates bleibt vorbehalten, für das Gebiet des
letzteren den Verkauf oder Aufkauf im Umherziehen von näher zu bezeichnenden Gegen-
ständen des gemeinen Verbrauches von den beschränkenden Vorschriften dieses Titels
auszunehmen.
Titel IV.
Marktverkehr.
8. 64.
Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf
auf denselben steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei.
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren, welche
nicht zu den im §. 66 bezeichneten Gegenständen gehören, nur von Bewohnern des
Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann die höhere Verwaltungs-
behörde, auf Antrag der Gemeindebehörde, den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung
des herkömmlichen Wochenmarktsverkehrs mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne
auswärtige Verkäufer derselben Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen.
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung der im Auslande
gegen Bundesangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem Bundesrathe vor-
behalten.
8. 65.
Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wochenmärkte wird von der
zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch zu;
ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die Anordnung die
Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und eine größere Zahl aus-