drücklich und unwiderruflich verliehen war. Gemeinden, welche einen Entschädigungs-
anspruch geltend machen wollen, müssen außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einen
speciellen lästigen Titel sich gründet.
§. 66.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs;
2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirthschaft, dem Garten-
und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den
Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit
bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
3) frische Lebensmittel aller Art.
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde befugt, zu
bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß in ihrem
Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochenmarkts-Artikeln gehören.
§. 67.
Auf Jahrmärkten dürfen außer den im §. 66 benannten Gegenständen Verzehrungs-
gegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden.
Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch
der Genehmigung der Ortspolizei-Behörde.
8. 68.
Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben belastet
werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von
Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestimmungen darüber, ob und in welchem
Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch gegenwärtiges Gesetz
nichts geändert. Ein Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der
Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden.
S. 69.
In den Grenzen der Bestimmungen der §§. 65 bis 68 kann die Ortspolizei-Be-
hörde, im Einverständniß mit der Gemeindebehörde, die Marktordnung nach dem örtlichen
Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von gleichartigen Gegenständen
den Platz, und für das Feilbieten im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tages-
zeit und die Gattung der Waaren bestimmen.