Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 70. 
In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte 
Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei den bestehenden An- 
ordnungen. 
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde mit Zu- 
stimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden. 
§. 71. 
Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten gebrachten, aber 
unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hierdurch aufgehoben. Der Einzelverkauf 
solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch nur unter denselben Bedingungen 
zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde, wenn die Gegenstände nicht auf den 
Markt gebracht wären. 
Titel V. 
Taxen. 
§. 72. 
Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet worden, 
künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig bestehen, sind sie in einer 
von der Ortspolizei-Behörde zu bestimmenden, höchstens einjährigen Frist aufzuheben. 
§. 73. 
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die Ortspolizei-Be- 
hörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren 
für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume durch einen von Außen sichtbaren 
Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täg- 
lich während der Verkaufszeit auszuhängen. 
§. 74. 
Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäckern und Verkäufern 
an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen erlaubt ist, kann die Ortspolizei-Behörde 
ie Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im Verkausslokale eine Waage mit den er- 
forderlichen geeichten Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nach- 
wiegen der verkauften Backwaaren zu gestatten.
	        
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