Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

5. 37. 
Die Uebertretung, welche dadurch begangen wird, daß in den Fällen des §. 7. Littr. a. die 
Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers unterblieben ist, verjährt in drei Monaten. 
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Abdruck zuerst verbreitet 
worden ist. 
8. 38. 
Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestimmen, durch welche Handlungen die Verjährung 
unterbrochen wird. 
Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung der Entschädigungsklage nicht, 
und eben so wenig unterbricht die Anstellung der Entschädigungsklage die Verjährung des Strafverfahrens. 
h. Eintragsrolle. 
8. 39. 
Die Eintragungsrolle, in welche die in den 88. 6. und 11. vorgeschriebenen Eintragungen statt- 
zufinden haben, wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. 
S. 40. 
Der Stadrath zu Leipzig ist verpflichtet, auf Antrag der Betheiligten die Eintragungen zu be- 
wirken, ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder über die Rich 
tigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen slattfindet. 
8. 41. 
Das Bundeskanzler-Amt erläßt die Instruktion über die Führung der Eintragsrolle. Es ist 
Jedermann gestattet, von der Eintragsrolle Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus der- 
selben ertheilen zu lassen. Die Eintragungen werden im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 
und, falls dasselbe zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Bundeskanzler-Amte zu bestim- 
menden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 
bS. 42. 
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. s. w., welche 
die Eintragung in die Eintragsrolle betreffen, sind stempelfrei. 
Dagegen wird für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug 
aus der Eintragsrolle eine Gebühr von je 15 Sgr. erhoben, und außerdem hat der Antragsteller die 
etwaigen Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung (§. 41.) zu entrichten. 
II. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und 
ähnliche Abbildungen. 
8. 43. 
Die Bestimmungen in den ös. 1—42. finden auch Anwendung auf geographische, topographische,
	        
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