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Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese Ge-
nehmigung wird ertheilt, wenn die Berichtigung der Schulden und die Erfüllung der
Vorschriften des §. 94 sichergestellt ist.
§. 94.
Löst eine Innung sich auf, so muß ihr Vermögen zuvörderst zur Berichtigung
ihrer Schulden und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwendet werden.
War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten oder
zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf dasselbe dieser Bestimmung nicht ent-
zogen werden. Wird dafür nicht in anderer genügender Weise Sorge getragen, so fällt
das betreffende Vermögen der Gemeinde gegen Uebernahme der darauf lastenden Ver-
pflichtungen zu.
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die zeitigen Mit-
glieder kann die Innung bei ihrer Auflösung nur soweit beschließen, als dasselbe aus
Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist.
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statute oder in den Landesgesetzen
nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die aufgelöste
Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke überwiesen.
Entstehen aus den vorstehenden Bestimmungen Differenzen zwischen der Ortge-
meinde und der Innung, so steht die Entscheidung darüber der höheren Verwaltungsbe-
hörde zu.
Letzterer steht auch die Befugniß zu, den bisher mit der Innung verbunden ge-
wesenen Unterrichtsanstalten, Hülfskassen oder anderen Instituten zu öffentlichen Zwecken
nach der Anflösung der Innung Korporationsrechte zu ertheilen.
Die vorstehenden Vorschriften kommen auch im Falle des Erlöschens einer Innung
durch Aussterben ihrer Mitglieder zur Anwendung.
S. 95.
Die Gemeindebehörde übt die Aufsicht über die Innungen aus. Sie entscheidet
Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von Genossen, über die Wahl der
Vorstände und über die Rechte und Pflichten der letzteren. Gegen ihre Entscheidung
steht der Rekurs an die höhere Verwaltungsbehörde offen, welcher binnen einer präklu-
sivischen Frist von vier Wochen bei der Gemeindebehörde anzubringen ist.
Innungsversammlungen, in welchen über Abänderungen des Statuts oder über die