Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

—  28  —

Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  Diese  Genehmigung
  wird  ertheilt,  wenn  die  Berichtigung  der  Schulden  und  die  Erfüllung  der
Vorschriften  des  §.  94  sichergestellt  ist.

§.  94.

Löst  eine  Innung  sich  auf,  so  muß  ihr  Vermögen  zuvörderst  zur  Berichtigung
ihrer  Schulden  und  zur  Erfüllung  ihrer  sonstigen  Verpflichtungen  verwendet  werden.
War  dasselbe  bisher  ganz  oder  theilweise  zur  Fundirung  von  Unterrichtsanstalten  oder
zu  anderen  öffentlichen  Zwecken  bestimmt,  so  darf  dasselbe  dieser  Bestimmung  nicht  entzogen
  werden.  Wird  dafür  nicht  in  anderer  genügender  Weise  Sorge  getragen,  so  fällt
das  betreffende  Vermögen  der  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  darauf  lastenden  Verpflichtungen
  zu.

Eine  Vertheilung  des  hiernach  verbleibenden  Reinvermögens  unter  die  zeitigen  Mitglieder
  kann  die  Innung  bei  ihrer  Auflösung  nur  soweit  beschließen,  als  dasselbe  aus
Beiträgen  dieser  Mitglieder  entstanden  ist.

Der  Rest  des  Vermögens  wird,  sofern  in  dem  Statute  oder  in  den  Landesgesetzen
nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  der  Gemeinde,  in  welcher  die  aufgelöste
Innung  ihren  Sitz  hatte,  zur  Benutzung  für  gewerbliche  Zwecke  überwiesen.

Entstehen  aus  den  vorstehenden  Bestimmungen  Differenzen  zwischen  der  Ortgemeinde
  und  der  Innung,  so  steht  die  Entscheidung  darüber  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zu.

Letzterer  steht  auch  die  Befugniß  zu,  den  bisher  mit  der  Innung  verbunden  gewesenen
  Unterrichtsanstalten,  Hülfskassen  oder  anderen  Instituten  zu  öffentlichen  Zwecken
nach  der  Anflösung  der  Innung  Korporationsrechte  zu  ertheilen.

Die  vorstehenden  Vorschriften  kommen  auch  im  Falle  des  Erlöschens  einer  Innung
durch  Aussterben  ihrer  Mitglieder  zur  Anwendung.

S.  95.

Die  Gemeindebehörde  übt  die  Aufsicht  über  die  Innungen  aus.  Sie  entscheidet
Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  von  Genossen,  über  die  Wahl  der
Vorstände  und  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  letzteren.  Gegen  ihre  Entscheidung
steht  der  Rekurs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  offen,  welcher  binnen  einer  präklusivischen
  Frist  von  vier  Wochen  bei  der  Gemeindebehörde  anzubringen  ist.

Innungsversammlungen,  in  welchen  über  Abänderungen  des  Statuts  oder  über  die