Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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b. der Lehrlinge. 
8. 115. 
Als Lehrling ist jeder zu betrachten, welcher bei einem Lehrherrn zur Erlernung 
eines Gewerbes in Arbeit tritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder 
unentgeltliche Hülfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird. 
Auf Lehrlinge über 18 Jahre finden die Bestimmungen der 88. 106. 116. 117 und 
119 keine Anwendung. 
8. 116. 
Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, sind ausgeschlossen diejenigen, welchen wegen 
anderer, als politischer Verbrechen oder Vergehen der Vollgenuß der staatsbürgerlichen 
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder 
eingesetzt oder welche wegen Diebstahls oder Betruges rechtskräftig verurtheilt worden find. 
S. 117. 
Ein Gewerbetreibender, welcher von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, ausgeschlos- 
sen ist, darf auch die bereits angenommenen Lehrlinge nicht ferner beibehalten. 
Die Entlassung unbefugt angenommener oder beibehaltener Lehrlinge kann im Wege 
der polizeilichen Exekution erzwungen werden. 
§. 118. 
Der Lehrherr muß sich angelegen sein lassen, den Lehrling durch Beschäftigung und 
Anweisung zum tüchtigen Gesellen auszubilden. Er darf dem Lehrlinge die hierzu er- 
forderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht 
entziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten 
Sitten anzuhalten und vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren. 
§. 119. 
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und in Abwesen- 
heit des Lehrherrn auch dem denselben vertretenden Gesellen oder Gehülfen zur Folg- 
samkeit verpflichtet. 
§. 120. 
Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im §. 111 bezeichnet sind, von 
dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. Sind für einen solchen Fall 
keine besonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld stets für die bereits abge- 
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