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8. 129.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den jugendlichen Arbeitern (§. 128) Vor= und
Nachmittags eine Pause von einer halben Stunde und Mittags eine ganze Freistunde,
und zwar jedesmal auch Bewegung in der freien Luft gewährt werden.
Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor 5½ Uhr Morgens beginnen und nicht über
8½ Uhr Abends dauern.
An Sonn= und Feiertagen, sowie währendl der von dem ordentlichen Seelsorger für
den Katechumenen= und Konfirmanden-Unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche
Arbeiter nicht beschäftigt werden.
§. 130.
Wer jugendliche Arbeiter in einer Fabrik zu einer regelmäßigen Beschäftigung an-
nehmen will, hat davon der Ortspolizei-Behörde zuvor Anzeige zu machen.
Der Arbeitgeber hat über die von ihm beschäftigten jugendlichen Arbeiter eine Liste
zu führen, welche deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik und
Entlassung aus derselben enthält, in dem Arbeitslokal auszuhängen und den Polizei-
und Schulbehörden auf Verlangen in Abschrift vorzulegen ist. Die Anzahl dieser Ar-
beiter hat er halbjährlich der Ortspolizei-Behörde anzuzeigen.
8. 131.
Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer'regelmäßigen Beschäftigung darf nicht
erfolgen, bevor der Vater oder Vormund derselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch ein-
gehändigt hat.
Dieses Arbeitsbuch, welchem die §§. 128—133 des gegenwärtigen Gesetzes vorzu-
drucken sind, wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Ar-
beiters von der Ortspolizei-Behörde ertheilt und enthält:
1) Namen, Tag und Jahr der Geburt, Religion des Arbeiters,
2) Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes,
3) ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch,
4) eine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse,
5) eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintrittes in die Anstalt,
6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben,
7) eine Rubrik für die Revisionen.
Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Behörde auf Verlangen