Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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jederzeit vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vor- 
munde des Arbeiters wieder auszuhändigen. 
§. 132. 
Wo die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen (88. 128—133) 
eigenen Beamten übertragen ist, stehen denselben bei Ausübung dieser Aussicht alle 
amtlichen Befugnisse der Ortspolizei-Behörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen 
Revision der Fabriken zu. 
Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 128—133 auszuführenden amtlichen 
Revisionen der gewerblichen Anstalten sind die Besitzer derselben verpflichtet, zu jeder 
Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Anstalten im Betriebe sind, zu ge- 
statten. 
§. 133. 
Sollte durch die Ausführung der Bestimmungen der §§. 128 und 129 bereits be- 
stehenden gewerblichen Anstalten die nöthige Arbeitskraft entzogen werden, so ist die 
Centralbehörde befugt, auf bestimmte Zeit, jedoch höchstens ein Jahr, Ausnahmevor= 
schriften zu erlassen. 
In Betreff der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschäftigten jugendlichen 
Arbeiter ist die im §. 130 vorgeschriebene Anzeige bei der Ortspolizei-Behörde binnen 
vier Wochen zu bewirken. 
S. 134. 
Fabrikinhaber, sowie alle diejenigen, welche mit Ganz= oder Halbfabrikaten Handel 
treiben, sind verpflichtet, die. Löhne der Arbeiter, welche mit Anfertigung der Fabrikate 
für sie beschäftigt sind, in baarem Gelde auszuzahlen. 
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. 
Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, regel- 
mäßige Beköstigung, -Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den 
von ihnen anzufertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verab- 
reicht werden. 
S. 135. 
Die Bestimmungen des §. 134- finden auch Anwendung auf Familienglieder, Ge- 
hülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren der dort bezeichneten Arbeit-
	        
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