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geber, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen
unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
8. 136.
Unter Arbeitern (§. 134) werden hier auch diejenigen verstanden, welche außerhalb
der Fabrikstätten für Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu
deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz= oder Halbfabrikate anfertigen, oder solche an sie ab-
setzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Konsumenten ein Gewerbe zu machen.
§. 137.
Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §§. 134 bis 136 zuwider anders
als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer For-
derungen in baarem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zah-
lungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei
dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, der im §. 139 Absatz 2 ge-
dachten Kasse zu.
§. 138.
Verträge, welche den §§. 134 bis 136 zuwiderlaufen, sind nichtig.
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrikinhabern oder ihnen gleichgestellten
Personen einerseits und Arbeitern andererseits über die Entnehmung der Bedürfnisse
dieser letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des
Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck, als zur Betheiligung an Einrichtungen
zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien (§. 134).
§. 139.
Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern kreditirt
worden sind, können von Fabrikinhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen
weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unter-
schied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar er-
worben sind.
Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken-, Sterbe-, Spar= oder ähn-
lichen Hülfskasse zu, welche in der Wohnortsgemeinde des betheiligten Arbeiters für die-
jenige Klasse von Arbeitern besteht, zu welcher er gehört. Sind mehrere solcher Kassen
vorhanden, so fällt die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in Ermangelung der-
artiger Anstalten aber der Ortsarmenkasse.