Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Titel VIII. 
Gewerbliche Hülfskassen. 
8. 140. 
Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete Verpflich- 
tung der selbstständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer Innung verbundenen oder 
außerhalb derselben bestehenden Kranken--, Hülfs= oder Sterbekasse für selbstständige 
Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. Im Uebrigen wird in den Verhältnissen 
dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. 
Neue Kassen der selbstständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten Zwecke er- 
halten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Rechte juristischer 
Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmi- 
gung bedarf. 
8. 141. 
Bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes bleiben die Anordnungen der Landesgesetze 
über die Kranken-, Hülfs= und Sterbekassen für Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter 
in Kraft. 
Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete Ver- 
pflichtung der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, einer bestimmten Kran- 
ken-, Hülfs= oder Sterbekasse beizutreten, wird indeß für diejenigen aufgehoben, welche 
nachweisen, daß sie einer auderen Kranken-, Hülfs= oder Sterbekasse angehören. 
Titel IX. 
Ortsstatuten. 
§. 142. 
Ortsstatuten können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegen- 
stände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden, nach Anhörung betheiligter 
Gewerbetreibender, auf Grund eines Gemeindebeschlusses abgefaßt. Sie bedürfen der 
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Die Centralbehörde ist befugt, Ortsstatuten, welche mit den Gesetzen in Wider- 
spruch stehen, außer Kraft zu setzen.
	        
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