Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 40 — 
Titel X. 
Strafbestimmungen. 
§. 143. . 
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von Konzessions-Entziehun- 
gen und den in diesem Gesetze gestatteten Untersagungen des Gewerbebetriebes (§. 15, 
Abs. 2 und §. 35), weder durch richterliche noch administrative Entscheidung entzogen 
werden. - 
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze begründet sind, 
bleiben so lange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in Kraft bleiben. 
Ebenso bewendet es bei den Vorschriften der Landesgesetze, welche die Entziehung 
der Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes durch richterliches Erkenntniß 
als Strafe im Falle einer durch die Presse begangenen Zuwiderhandlung vorschreiben 
oder zulassen. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugniß zur Herausgabe 
von Druckschriften und zum Vertriebe derselben innerhalb des Norddeutschen Bundes- 
gebietes im Verwaltungswege entzogen werden darf, werden hierdurch aufgehoben. 
8. 144. 
Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über die Entziehung des Gewerbebetriebes 
(§. 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen ihre Berufspflichten außer 
den in diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen, ist nach den darüber 
bestehenden Gesetzen zn beurtheilen. 
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden besonderen Be- 
stimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu ärztlicher 
Hülfe auferlegen. 
§. 145. 
Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Gefängniß- 
strafe, sowie für die Verjährung des im §. 153 verzeichneten Vergehens, sind die Be- 
stimmungen der Landesgesetze maaßgebend. 
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren biunen 
drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.