Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und 
wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient; 
6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt; 
7) wer es unterläßt, die in den §§. 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu 
machen oder Listen zu führen. 
8. 150. 
Wer den Vorschriften in den §§. 128, 129 und 130 zuwider jugendliche Arbeiter 
annimmt oder beschäftigt, wird mit ciner Geldbuße bis zu fünf Thalern und im Falle 
des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu drei Tagen für jeden 
vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft. 
War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male auf Grund 
der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugniß zur Be- 
schäftigung jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit oder für immer gegen ihn er- 
kannt werden. 
Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Monate erkannt werden, 
wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war. 
Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) werden mit Geld- 
buße bis zum vierfachen Betrage der im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmten 
Geldbuße, und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft. 
S. 151. 
Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines (Zewerbetreibenden bei 
Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so trifft die Strafe den Stellvertreter, ist 
die Uebertretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden, so 
verfallen beide der gesetzlichen Strafe. 
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation oder Be- 
stallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter be- 
gangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungsfähigen Ver- 
tretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust 
der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stellvertreter zu entlassen. 
§. 152. 
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehülfen, 
Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der 
Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung 
der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. 
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verab- 
redungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt.
	        
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