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§. 153.
Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehr-
verletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen
Verabredungen (§. 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere
durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurück-
zutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen
Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.
Schlußbestimmungen.
§. 154.
Die Bestimmungen der §§. 128 bis 139 finden auch auf die Besitzer, beziehungs-
weise Arbeiter von Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen
Brüchen oder Gruben Anwendung.
Diejenigen Bestimmungen, welche die bezeichneten Arbeiter wegen groben Ungehor-
sams, beharrlicher Widersetzlichkeit oder wegen Verlassens der Arbeit mit Strafe be-
drohen, werden aufgehoben.
5. 155.
Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren
auch die verfassungs= oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere Verwal-
tungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde, Unterbehörde,
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des
Bundesstaates bekannt gemacht.
S. 156.
Die Titel I. II. IV. bis X. dieses Gesetzes treten drei Monate nach dessen Ver-
kündung, der Titel III. tritt am 1. Januar 1870 in Kraft.
Das Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe, vom 8. Juli 1868
(Bundezgesetzblatt S. 406) tritt drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes außer
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bun-
des-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.