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4) Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegenstände, sowie
der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Thieren in Berührung
gekommen sind;
5) Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren getödteter Thiere
und giftfangender Dinge nöthigen Gruben.
S. 3.
Für die auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, vernichteten Sachen und ent-
eigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen
Thiere wird der durch unparteiische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der
Bundeskasse vergütet.
Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb
zehn Tage nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bundesgrenze an der
Seuche fällt.
S. 4.
Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest
krank oder gefallen ist, oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt,
hat ohne Verzug der Ortspolizeibehörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unterlassung
schleunigster Anzeige hat für den Viehbesitzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kom-
men läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruches auf Entschädigung für die ihm gefalle-
nen oder getödteten Thiere zur Folge.
§S. 5.
Die Einwohner von der Rinderpest betroffener Orte sind verpflichtet, die Behörden
bei Ausführung der polizeilichen Maßregeln entweder selbst oder durch geeignete Per-
sonen zu unterstützen.
S. 6.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, so lange noch eine Gefahr der Ein-
schleppung der Rinderpest von irgend einer Seite her droht oder die Seuche im Bundcs-
gebiete an irgend einem Orte herrscht, diejenigen Eisenbahnwagen, welche zum Trausporte
von Rindvieh oder auch sobald die Wagen solche sind, welche sich zum Rindviehtrans-
porte eignen, von anderem Vieh gedient haben, nach jedesmaligem Gebrauch zu desinfizi-
ren. Diese Verpflichtung liegt derjenigen Verwaltung ob, auf deren Strecke das Aus-