Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

besonderen Entschließung über Einzelheiten und über die Ausdehnung der Maßregeln 
in jedem einzelnen Falle auszuschließen. Leitender Grundsatz soll sein: den Zweck ohne 
unverhältnißmäßige anderweite wirthschaftliche Opfer für die Bevölkerung zu erreichen. 
In der Regel wird dies am Besten durch energische Maßregeln erfolgen, welche die 
Seuche in kurzer Zeit tilgen, wenn auch die direkten Opfer scheinbar groß sind. 
Erster Abschnitt. 
Maßpregeln bei dem Ausbruche der Ninderpest im Auslande. 
a. In der Entfernung. 
S. 1. 
Bei dem Auftreten der Rinderpest in entfernten Gegenden kommt es darauf an, 
ob dieselben durch Eisenbahnen oder durch Schifffahrt in solcher Verbindung mit dem 
Inlande stehen, daß Viehtrausporte in verhältnißmäßig kurzer Zeit in das Inland ge- 
langen können. 
Ist die von der Seuche ergriffene Gegend durch Eisenbahnen mit dem Inlande ver- 
bunden, so hat sich das Ein fuhrverbot auf alles Rindvieh aus dieser Gegend ohne 
Ausnahme zu erstrecken. 
S. 2. 
Das Einfuhrverbot hat sich ferner zu erstrecken: auf frische (auch gefrorene) 
Rindshäute, Hörner und Klauen, Fleisch, Knochen, Talg, wenn letzteres nicht in Fäs- 
sern, ungewaschene Wolle, welche nicht in Säcken verpackt ist, und Lumpen. 
8. 3. 
Die Einfuhr von Schafen und Ziegen ist ebenfalls zu verbieten. Schweine dürfen 
nur in Etagewagen eingeführt werden. 
S. 4. 
Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt im Allgemeinen auch von der Durchfuhr. 
Doch kann ausnahmsweise die Durchfuhr durch das Bundesgebiet Viehtransporten ge- 
stattet werden, wenn von Veterinärbeamten festgestellt ist, daß die Gegend, aus welcher 
das Vieh kommt, seit drei Monaten und mindestens in einem Umkreise von drei Meilen 
seuchenfrei ist und der Transport in vorschriftsmäßigen Wagen erfolgt. 
Die Durchfuhr hat in besonderen Zügen unter polizeilicher Begleitung in denselben 
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