Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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auf alle vom Rinde stammenden thierischen Theile in frischem oder trockenem 
Zustande (mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse), 
auf Dünger, Rauchfutter, Stroh und andere Streumaterialien, gebrauchte Stall- 
geräthe, Geschirre und Lederzeuge, 
auf unbearbeitete (bez. keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle, Haare und Borsten, 
auf gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel 
zu erstrecken. 
Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. 
Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die Grenze nur an bestimmten Orten 
überschreiten, und müssen sich dort einer Desinfektion unterwerfen. 
Nur in einzelnen dringenden Fällen können auch Ausnahmen für Schlachtvieh nach 
S. 5 eintreten. 
8. 7. 
Rückt die Seuche bis in die Grenzgegenden vor, oder gewinnt sie längs der Grenze 
in einer noch vom kleinen Grenzverkehr berührten Entfernung an Ausdehnung, dann hat 
für die betreffenden Grenzstrecken die vollständige Verkehrssperre unter Bildung eines 
Kordons mit militärischen Kräften einzutreten, im benachbarten Inland treten aber die 
Vorschriften des II. Abschnitts in Kraft. 
Für den Durchgang von Posten u. s. w. kommen dann dieselben Maßregeln in 
Anwendung, wie bei einem abgesperrten Orte im Inlande. 
S. 8. 
Wird in den vorstehend behandelten Fällen die angeordnete Sperre durchbrochen, so 
sind die der Sperre unterworfenen Thiere soweit möglich sofort zu tödten und zu verscharren, 
Menschen und sonstige Gegenstände auf kürzestem Wege wieder über die Grenze zurück- 
zubringen, wo möglich ohne Ortschaften zu passiren. 
Giftfangende Sachen sind zu vernichten oder zu desinfiziren. 
S. 9. 
In den bedrohten Grenzkreisen sind für sämmtliche Ortschaften, welche innerhalb 
zwei Meilen von der Grenze entfernt liegen, folgende Kontrole-Maßregeln einzuführen. 
Es ist in jedem Orte ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues Register über 
den vorhandenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich den Ab= und Zugang, sowie jede 
Veränderung in dem Viehstande speziell verzeichnen muß.
	        
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