Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von den vorgesetzten Organen 
zu revidiren. 
Bei vorkommenden Krankheits= oder Todebfallen im Rindviehstande ist sofort An- 
zeige zu machen. 
8. 10. 
Vorstehende in 88. 1 bis 9 enthaltene Vorschriften sind unter den durch die Um- 
stände gebotenen Abänderungen auch dann in Anwendung zu bringen, wenn die Gefahr 
einer Einschleppung der Seuche zu Wasser droht. 
Sind unter dem an Bord eines Schiffes befindlichen Rindvieh unterwegs verdäch- 
tige Erkrankungs= oder Todesfälle vorgekommen, dann sind von der Sanitätsbehörde des 
Hafenplatzes die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 
Zweiter Abschnitt. 
Maßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Inlande. 
8. 11. 
Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest verdächtiger Krankheits- 
oder Todesfall an Rindvieh vorkommt, oder in einem Orte innerhalb 8 Tagen zwei 
Erkrankungs= oder Todesfälle unter verdächtigen Erscheinungen sich in einem Viehbe- 
stande ereignen, tritt die in §. 4 des Gesetzes vom 7. April 1869 ausgesprochene Anzeige- 
pflicht ein. 
S. 12. 
Der Besitzer darf dann die kranken Thiere nicht schlachten oder tödten, etwa ge- 
storbene Thiere aber nicht verscharren oder sonst beseitigen, ehe die Natur der Krankheit 
festgestellt ist. Bis dahin sind todte Thiere so aufzubewahren, daß das Hinzukommen 
von Thieren oder Menschen abgehalten wird. 
S. 13. 
Auf die erhaltene Anzeige ist von den Ortspolizeibehörden sofort der kompetente 
Thierarzt herbeizuholen, um an Ort und Stelle die Krankheit zu. konstatiren. Behufs 
der hierzu erforderlichen Sektion ist, in Ermangelung eines Kadavers, ein Thier zu töd- 
ten. Das Ergebniß der Untersuchung ist protokollarisch aufzunehmen. 
S. 14. 
Wird die Krankheit als Rinderpest erkannt, so ist die Untersuchung auch auf die 
Ermittelung der Art der Einschleppung zu erstrecken.
	        
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