8. 27.
Die getödteten Thiere sind zu verscharren. Zu diesem Behufe sind geeignete Plätze
möglichst entfernt von Wegen und Gehöften, an solchen Stellen zu benutzen, wohin
kein Rindvieh zu kommen pflegt. So weit möglich sind wüste und gar nicht' oder wenig
angebaute Stellen zu wählen. Die Gruben sind 6 bis 8 Fuß tief zu machen.
§. 28.
Tödten und Verscharren erfolgt soweit möglich durch die Einwohner des infizirten
Gehöftes oder durch solche Personen aus dem Orte, welche selbst kein Vieh haben und
nicht mit Vieh in Berührung kommen.
Personen aus anderen Orten, auch außerhalb des Ortes wohnende Abdecker dürfen
nicht dazu verwendet werden.
§S. 29.
Die Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen, hat der Ortskommissar
unter Zuziehung des bestellten Thierarztes unter Berücksichtigung der Vermeidung jeder
Verschleppungsgefahr zu bestimmen. Auswurfsstoffe, welche das Thier während des
Transports entleert, sind zu beseitigen und zu vergraben.
Kadaver dürfen nur durch Pferde oder Menschen auf Wagen, Schleifen oder Schlit-
ten, ohne daß einzelne Theile die Erde berühren, nach der Grube transportirt werden.
Die Transportmittel sind, so lange noch weitere Transporte in Aussicht stehen, sorgfäl-
tig separirt aufzubewahren, dann aber zu vernichten.
§. 30.
Das Abledern der Kadaver ist streng zu untersagen. Vor dem Verscharren muß
von den dazu bestellten Personen die Haut an mehreren Stellen zerschnitten und un-
brauchbar gemacht werden. Alle etwaige Abfälle, Blut und mit Blut getränkte Erde
sind mit in die Grube zu werfen. Soweit möglich sind die Kadaver vor dem Zuwerfen
der Grube mit Kalk zu beschütten.
Beim Ausfüllen der Grube sind Zwischenschichten von Steinen oder Reisig, wenn
möglich, anzubringen. Die Grube ist bis zu Aufhebung der Sperre, mindestens aber
drei Wochen hindurch mit Wachen zu besetzen.
§. 31.
Ist ein Stall, in welchem krankes oder verdächtiges Vieh gestanden hat, durch Töd-
tung des Viehbestandes entleert, so ist der etwa zurückbleibende Dünger mit Desinfek-