Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Beschränkungen des freien Verkehrs und Vorsichtsmaßregeln für die Feldbestellung an- 
zuordnen. 
8. 36. 
Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der nothwendigsten Bedürfnisse 
der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter 2c. unter den nöthigen Vorsichts- 
maßregeln Sorge zu tragen. 
Dritter Abschnitt. 
Maßregeln nach dem Erlöschen der Seuche. 
g. 37. 
Die Seuche gilt in einem Gehöfte oder Orte für erloschen, wenn entweder alles 
Rindvieh gefallen oder getödtet ist, oder seit dem letzten Krankheits= oder Todesfalle drei 
Wochen verstrichen sind. 
§. 38. 
Mit der Desinfektion ist nach Maßgabe der Umstände sofort zu beginnen, sobald 
in einem Gehöfte ein Stall vom Vieh entleert ist. 
§. 39. 
Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und nur unter sachverständiger 
Aussicht geschehen. 
S. 40. 
Die Desinfektion beginnt mit Oeffnung der nach §. 31 mit Chlor durchräucherten 
und verschlossenen Ställe und deren mehrtägiger Lüftung. 
Aller Dünger wird herausgeschafft und an Orten, wo in den nächsten drei 
Monaten kein Rindvieh hinkommen kann, tief vergraben oder verbrannt. 
Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen gereinigt) und dann frisch mit Kalk 
beworfen und abgeputzt. Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, mit heißer scharfer Lauge ge- 
waschen, nach einigen Tagen mit Chlorkalklösung überpinselt. 
Erd-, Sand= und Tennen= (Lehmschlag-) Fußböden werden aufgerissen, die Erde 
einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem Dünger behandelt. Pflaster-Fußböden 
gewöhnlicher Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde gesetzt sind, werden ebenfalls 
aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und wie der Dünger behandelt. Die 
Steine können gereinigt, mit Chlorkalklösung behandelt und, wenn sie vier Wochen lang
	        
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