Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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und strenger Vermeidung der Berührung mit Vieh erfolge und vor erfolgter Desinfek- 
tion keine Wiederbenutzung der Wagen stattfinde. 
S. 48. 
Wo die Ausladestation nicht zu fern von der Einfuhrgrenze liegt, ist es zulässig, 
die Wagen unter Aufsicht leer ohne vorgängige Desinfektion wieder über die Grenze 
zurückgehen zu lassen. 
§. 49. 
Die Wagen können auch, wenn der Versender dies ausdrücklich wünscht, demselben 
an geeigneten Stationen zu eigener Besorgung der Desinfektion, deren richtige Aus- 
führung aber dann die Eisenbahnverwaltung zu überwachen hat, zur Verfügung ge- 
stellt werden. 
S. 50. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben die nöthigen Anordnungen zu treffen, daß jeder 
zum Viehtransport benutzte Wagen, welcher noch nicht desin fizirt worden ist, und 
ebenso jeder desinfizirte Wagen, als beziehentlich noch nicht desinfizirt und desinfizirt 
äußerlich erkennbar bezeichnet werde. 
§. 51. 
Die Desinfektion der Wagen hat stets nach Beseitigung des Strohes und Düngers 
mit einer gründlichen Reinigung von Fußboden und Wänden mittelst Wasser und 
stumpfer Besen zu beginnen. 
Wo die Einrichtungen dazu vorhanden sind, kann die weitere Desinfektion durch 
heiße Wasserdämpfe oder heißes Wasser und heiße alkalische Lauge (# Pfd. Soda auf 
100 Pfund Wasser) erfolgen. 
Wo dies nicht der Fall ist, empfiehlt sich Ausspülen und Ausspritzen mit kaltem, 
im Winter warmem Wasser, und sodann sorgfältiges Auspinseln entweder mit Chlor- 
kalklösung, oder mit einem Gemische von Carbolsäure und Eisenvitriol. Letzteres ist so 
lange fortzusetzen, als noch der Dung= und Thierdunstgeruch am Wagen bemerkbar ist. 
§. 52. 
Die Rampen sind ebenso zu reinigen, wie die Wagen. 
§. 53. 
Der entleerte Dünger sammt Streumaterial ist zu sammeln und sofort mittelst 
Chlorkalk oder Eisenvitriol zu desiufiziren.
	        
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