Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Gesetz, 
betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes. Vom 21. Juni 1869. 
(Bundesgesetzblatt Seite 242.) 
Wir Wilhelm, 
ovon Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bun- 
desrathes und des Reichstages, was folgt: 
8. 1. 
Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) für Arbeiten oder Dienste, welche 
auf Grund eines Arbeits= oder Dienstverhältnisses geleistet werden, darf, sofern dieses 
Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten vollständig oder hauptsächlich 
in Anspruch nimmt, zum Zwecke der Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers 
erst dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die Leistung der Arbeiten oder Dienste 
erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung gesetzlich, vertrags= oder ge- 
wohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß der Vergütungsberechtigte 
dieselbe eingefordert hat. 
§. 2. 
Die Bestimmungen des §. 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch Vertrag 
ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
Soweit nach diesen Bestimmungen die Beschlagnahme unzulässig ist, ist auch jede 
Verfügung durch Cession, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft 
ohne rechtliche Wirkung. 
8. 3. 
Als Vergütung ist jeder dem Berechtigten gebührende Vermögensvortheil anzusehen. 
Auch macht es keinen Unterschied, ob dieselbe nach Zeit oder Stück berechnet wird. 
Ist die Vergütung mit dem Preise oder Werth für Material oder mit dem Ersatz 
anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, so gilt als Vergütung im Sinne
	        
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