Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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dieses Gesetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preises oder des Werthes der Mate- 
rialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt. 
8. 4. 
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung: 
1) auf den Gehalt und die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten; 
2) auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern und Kommunalabgaben 
(die derartigen Abgaben an Kreis-, Kirchen-, Schul= und sonstige Kommunalverbände 
mit eingeschlossen), sofern diese Steuern und Abgaben nicht seit länger als drei Mo- 
naten fällig geworden sind; 
3) auf die Beitreibung der auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentationsansprüche 
der Familienglieder; 
4) auf den Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten Per- 
sonen, soweit der Gesammtbetrag die Summe von vierhundert Thalern jährlich 
übersteigt. 
Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältniß, wenn dasselbe gesetzlich, 
vertrags= oder gewohnheitsmäßig mindestens auf Ein Jahr bestimmt, oder bei unbe- 
stimmter Dauer für die Auflösung eine Kündigungsfrist von mindestens drei Mo- 
naten einzuhalten ist. 
S. 5. 
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1869 in Kraft. 
Die bis dahin verfügten, mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vereinbaren Be- 
schlagnahmen sind auf Antrag des Schuldners aufzuheben oder einzuschränken. 
Dagegen finden die Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 2 auf frühere Fälle 
keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869. 
#. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismark-Schönhausen.
	        
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