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Auch auf solche Straferkenntnisse, welche nach der bisherigen Einrichtung zur Auf-
nahme in die gedachte Sammlung sich geeignet hätten, finden vom 1. Januar 1872 an
die Vorschriften, betreffend die Mittheilung der Straferkenntnisse an die Ortsbehörden,
Anwendung.
Stuttgart, den 11. März 1872.
Mittnacht.
":8) Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Mittheilung der Straferkenntnisse an die Ortsbehörden.
An die Stelle der Vorschriften der Ministerial-Verfügungen vom 12. November
1839 (Reg. Blatt S. 719 ff.), vom 30. Oktober 1848, IV. 3, (Reg. Blatt S. 498) und
vom 25. Mai 1853 (Reg. Blatt S. 141) über die Herstellung einer fortlaufenden Ueber-
sicht der gegen Ortsangehörige ergangenen Straferkenntnisse treten nachstehende Be-
stimmungen:
S. 1.
Von jedem gegen einen Inländer oder einen anderen Angehörigen des deutschen
Reichs gefällten und zur Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Straferkenntnisse hat
das Gericht, welches das Urtheil erlassen hat, dem Ortsvorsteher der Gemeinde, welcher
der Verurtheilte als Bürger oder Beisitzer angehört, durch Mittheilung einer beglaubig-
ten Abschrift desselben Nachricht zu geben.
§. 2.
In Fällen, in welchen der Verurtheilte ein Gemeindegenossenschaftsrecht nicht be-
sitzt, ist diese Mittheilung an den Ortsvorsteher des Wohnorts desselben zu richten.
Bei einem Wechsel des Wohnorts geht die Pflicht zur Sammlung der Strafer-
kenntnisse (§. 5) und zur Fortführung des Verzeichnisses hierüber (§. 6) auf den Orts-
vorsteher des neuen Wohnorts des Verurtheilten über, welcher, sobald hiezu ein Anlaß
gegeben wird, die Ortsbehörde des bisherigen Wohnorts um Uebergabe des Strafver-
zeichnisses anzugehen hat.