Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

99 
8. 3. 
Von Straferkenntnissen, welche für die Behörde des Wohnorts von besonderem In- 
teresse sind, insbesondere von solchen, welche zu polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen 
Anlaß geben können, ist neben dem Ortsvorsteher der Heimathgemeinde gleichzeitig auch 
dem Ortsvorsteher des Wohnorts des Verurtheilten eine Abschrift zuzusenden. 
8. 4. 
Das gleiche Verfahren (88§. 1—3 oben) ist hinsichtlich der von den Polizeibehör- 
den gefällten und zur Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisse von Seiten der verur- 
theilenden Polizeibehörde einzuhalten, soferne die erkannte Strafe in Haft oder in Geld- 
strafe über drei Thaler besteht. 
S. 5. 
Die abschriftlich mitgetheilten Straferkenntnisse sind in den Registraturen der Orts- 
polizeistellen geordnet und mit fortlaufenden Ziffern versehen aufzubewahren. 
F. 6. 
Jeder Ortsvorsteher hat ein Verzeichniß derjenigen Ortsangehörigen und Ortsein- 
wohner anzulegen und fortzuführen, gegen welche eine Strafe von der in den §§. 1 und 
4 bezeichneten Art rechtskräftig erkannt worden ist. 
Das Verzeichniß hat den vollständigen Namen und den bürgerlichen Stand des 
Verurtheilten und eine Hinweisung auf die Ziffer der bei der Behörde vorliegenden Ab- 
schrift des Straferkenntnisses (oben §. 5) zu enthalten. 
Die Verurtheilten sind in alphabetischer Ordnung und mit Freilassung des zur 
Hinweisung auf etwaige später erfolgende Straferkenntnisse erforderlichen Raums in das 
Verzeichniß einzutragen. 
S. 7. 
Die Bezirksgerichte und die K. Oberämter sind angewiesen, von der Vollziehung 
der vorstehenden Vorschriften durch die Ortsvorsteher von Zeit zu Zeit bei Gelegenheit 
anderer Amtsgeschäfte in den Gemeinden Kenntuiß zu nehmen. 
Stuttgart, den 11. März 1872. 
Mittnacht. Scheurlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.