Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Norddeutschen Bundes anzuschließen oder auch mit denselben sich zur Bildung 
gemeinschaftlicher Sachverständigen-Vereine zu verbinden. 
Die Sachverständigen-Vereine sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten 
über streitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach Maßgabe der 
§§. 18 bis 21 als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. 
Das Bundeskanzleramt erläßt die Instruktion über die Zusammensetzung 
und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine.“ 
§. 49. „Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maßgabe des §. 31 Gutachten 
über den Nachdruck musikalischer Kompositionen abzugeben haben, sollen aus 
Komponisten, Musikverständigen und Musikalienhändlern bestehen," 
sowie auf Grund des Art. 80 Ziff. 25 der Deutschen Bundesverfassung wird über die 
Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine Folgendes be- 
stimmt: 
S. 1. 
Die Sachpverständigen-Vereine sind entweder 
a) literarische oder 
b) mus ikalische 
Sachverständigen-Vereine. In keinem Bundesstaate darf mehr als ein literarischer 
und ein musikalischer Sachverständigen-Veriin bestehen. 
« 8. 2. 
Jeder Verein besteht aus sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Für 
den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder wird eine Anzahl Stellvertreter ernannt. 
8. 3. 
Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die zuständige 
Centralbehörde, welche auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der 
Vereinsmitglieder bestimmt. Die Mitglieder und Stellvertreter werden als Sachver- 
ständige ein für alle Mal gerichtlich vereidet. 
S. 4. 
Der literarische Sachverständigen-Verein ist berufen, auf Erfordern der Gerichte 
Gutachten über technische Fragen abzugeben, von welchen 
a) der Thatbestand des Nachdrucks von Schriftwerken oder Abbildungen (88. 1 ff., 
88. 43 und 44 des Gesetzes vom 11. Juni 1870) oder
	        
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