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Norddeutschen Bundes anzuschließen oder auch mit denselben sich zur Bildung
gemeinschaftlicher Sachverständigen-Vereine zu verbinden.
Die Sachverständigen-Vereine sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten
über streitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach Maßgabe der
§§. 18 bis 21 als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
Das Bundeskanzleramt erläßt die Instruktion über die Zusammensetzung
und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine.“
§. 49. „Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maßgabe des §. 31 Gutachten
über den Nachdruck musikalischer Kompositionen abzugeben haben, sollen aus
Komponisten, Musikverständigen und Musikalienhändlern bestehen,"
sowie auf Grund des Art. 80 Ziff. 25 der Deutschen Bundesverfassung wird über die
Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine Folgendes be-
stimmt:
S. 1.
Die Sachpverständigen-Vereine sind entweder
a) literarische oder
b) mus ikalische
Sachverständigen-Vereine. In keinem Bundesstaate darf mehr als ein literarischer
und ein musikalischer Sachverständigen-Veriin bestehen.
« 8. 2.
Jeder Verein besteht aus sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Für
den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder wird eine Anzahl Stellvertreter ernannt.
8. 3.
Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die zuständige
Centralbehörde, welche auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der
Vereinsmitglieder bestimmt. Die Mitglieder und Stellvertreter werden als Sachver-
ständige ein für alle Mal gerichtlich vereidet.
S. 4.
Der literarische Sachverständigen-Verein ist berufen, auf Erfordern der Gerichte
Gutachten über technische Fragen abzugeben, von welchen
a) der Thatbestand des Nachdrucks von Schriftwerken oder Abbildungen (88. 1 ff.,
88. 43 und 44 des Gesetzes vom 11. Juni 1870) oder