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S. 7.
Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Vereins an
den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere zwei Mitglieder zu Referenten,
welche unabhängig von einander ihre Meinung schriftlich abzugeben und in einer dem-
nächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzutragen haben. Nach stattgehabter
Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Handelt es sich um den Nachdruck einer Zeichnung oder Abbildung (§. 43 des Ge-
setzes vom 11. Juni 1870), so muß einer der beiden Referenten als Zeichner, Kupfer-
stecher 2c. mit der Anfertigung der betreffenden Zeichnungen oder Abbildungen ver-
traut sein.
S. 8.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf
Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa zugezogenen Stellvertreter, er-
forderlich. Mehr als sieben Mitglieder dürfen au dem Beschlusse nicht Theil nehmen.
8. 9.
Nach Maßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausgefertigt, von den
bei der Beschlußfassung anwesend gewesenen Mitgliedern des Vereins unterschrieben und
mit dem dem Vereine zu überweisenden Siegel untersiegelt. Die etwaige Verwendung von
Stempeln zu dem Gutachten richtet sich nach den Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten.
S. 10.
Der Verein ist befugt, an Gebühren für das Gutachten zehn bis Einhundert Thaler
zu liquidiren, welche vom requirirenden Gerichte sofort nach Eingang des Gutachtens dem
Vorsitzenden des Vereins kostenfrei übersandt werden.
§. 11.
Wenn die betheiligten Parteien in Gemäßheit des § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom
11. Juni 1870 einen Sachverständigen-Verein als Schiedsrichter anzurufen beabsichtigen,
so haben sie ihre desfallsigen Anträge in beglaubigter Form an den Verein gelangen
zu lassen.
Die in den 88. 6 bis 10 enthaltenen Bestimmungen kommen auch in diesem Falle
analog in Anwendung.
Berlin, den 5. Januar 1871. Das Bundeskanzler-Amt.
(gez.) Eck.