Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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In jedem Aushebungsbezirk treten den Kreis-Ersatz-Commissionen als außerordent- 
liche Mitglieder noch hinzu: 
1) vier Angehörige des Aushebungsbezirks. 
Dieselben sind nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern ohne Rücksicht auf 
Besitz, Stand oder Beruf je für die Dauer von drei Jahren von der Amtsversamm- 
lung zu wählen und durch den Oberamtmann zu verpflichten. 
2) Ein Linien-Infanterie-Officier. 
Sind Officiere der Linie nicht verfügbar, so werden Officiere des Beurlaubten- 
standes als Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission kommandirt. 
Die Kreis-Ersatz-Commissionen sind den Departements-Ersatz-Commissionen un- 
mittelbar untergeordnet. 
S. 6. 
Zur Entscheidung über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen Dienst 
nach Maßgabe der Militär-Ersatzinstruktion besteht im Königreich Württemberg eine 
Commission unter dem Namen 
K. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. 
Dieselbe steht unter der Leitung der Ersatzbehörde dritter Instanz und ist aus or- 
dentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zusammengesetzt. 
1. Ordentliche Mitglieder sind: 
a) der Civilvorsitzende der Departements-Ersatz-Commission der zweiten Infanterie- 
Brigade, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civilverwaltung. 
b) zwei Stabsofficiere. 
II. Die außorordentlichen Mitglieder sind: 
der Director und ein Lehrer oder aber zwei Lehrer eines Gymnasiums, einer Realschule 
oder höheren Bürgerschule. 
Die Ernennung der ordentlichen Mitglieder erfolgt zu 
a) durch den Minister des Innern, zu 
b) durch den Kriegsminister. 
Die außerordentlichen Mitglieder werden von dem Oberrekrutirungsrath im
	        
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