Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Porterhebung der Steuern. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Eichungsämter. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Forkerhebung der Steuern. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da der Termin, für welchen die durch die Gesetze vom 5. Juli und 23. Dezember 
1871 und vom 29. Februar 1872 verwilligten Steuern in provisorischer Weise zu er- 
heben sind, am 31. März 1872 abläuft, so verordnen und verfügen Wir, nach Anhör- 
ung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß 
der Zeitraum der provisorischen Steuererhebung nach den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 23. Dezember 1871 bis zum 15. April 1872 verlängert sein soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 28. März 1872. 
Karl. 
Der Finanzminister: 
Renner. Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef 
Egloffstein.
	        
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