Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Unsere Minister der Justiz, des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind 
mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 28. März 1872. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Scheurlen. 
Der Minister des Kirchen= und 
Schulwesens: 
Geßler. Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef 
Egloffstein. 
8) Gesetz, 
betreffend Abänderungen des Gesetzes vom 19. September 1852 über die Steuer von Kapital-, 
Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Einkünfte von den in Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, be- 
treffend die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen, genannten 
Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen der Be- 
steuerung in Württemberg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch dann, wenn 
dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch 
die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abge-
	        
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