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zogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5
des genannten Gesetzes zu behandeln ist.
Einkommen von Renten und Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktien-
unternehmungen unterliegt der Besteuerung ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende
Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unterliegt.
Hienach treten die Bestimmung in Art. 3 A. i. des Gesetzes vom 19. September
1852, sowie die in Art. 1 II. a und b desselben enthaltene Hinweisung auf diese Be-
stimmung, ferner der Schlußsatz des Art. 1 II. b desselben Gesetzes, und der Art. 4
des Gesetzes vom 20. August 1861 in Betreff nachträglicher Bestimmungen zum Ein-
kommenssteuergesetz außer Wirkung.
Art. 2.
a) Alle Württembergischen Landesangehörigen, sowie diejenigen Angehörigen anderer
Staaten des Deutschen Reichs, welche in Württemberg einen Wohnsitz haben oder sich
daselbst aufhalten, sind der Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen
(Gesetz vom 19. September 1852, Reg. Blatt S. 230) in demjenigen Umfange unter-
worfen, in welchem sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung
vom 13. Mai 1870 (Reg. Blatt von 1871 Nro. 1 Beilagen Seite 31) in Württemberg
zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden dürfen. Hienach ist der Art. 2 des
Gesetzes vom 19. September 1852 abgeändert und es fallen im Eingange von Art. 1
Ziffer III. dieses Gesetzes die Worte:
„welches im Lande erworben wird“
weg.
b) Diejenigen Württembergischen Landesangehörigen, welche ihren Wohnsitz außer-
halb des Deutschen Reiches haben, desgleichen alle Reichsangehörigen, welche in Würt-
temberg wohnen, aber noch ein anderwärtiges Domicil außerhalb des Deutschen Reichs-
gebiets haben, werden übrigens, soweit nicht das Reichsgesetz vom 13. Mai 1870 ent-
gegensteht, nach Art. 2 Abs. 1 lit. a beziehungsweise b des Gesetzes vom 19. September
1852 besteuert. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes dieses Artikels kommen hin-
sichtlich der Besteuerung der dem Deutschen Reiche nicht angehörigen Ausländer ferner-
hin in Anwendung. "
Art. 3.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1872 in volle Wirksamkeit.