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8. 19.
Gesuche um Aufhebung der Polizeiaufsicht sind, wenn durch sie die Aufhebung der
Zuläßigkeit der Polizeiaufsicht, wie sie durch das richterliche Erkenntniß festgestellt ist,
bezweckt wird, bei dem Justizministerium anzubringen.
Zur Erledigung solcher Gesuche im Gnadenwege ist vermöge höchster Entschließung
Seiner Königlichen Majestät vom 28. Juli 1845 das Justizministerium ermächtigt,
wobei bemerkt wird, daß, was die Anbringung der Gesuche betrifft, der §. 4 der K. Ver-
ordnung vom 19. Juli 1869 über das bei Begnadigungsgesuchen im Geschäftskreise des
Justiz-Departements zu beobachtende Verfahren (Reg. Blatt S. 293 ff.) auch hier zur
Anwendung zu kommen hat.
Gesuche, welche auf die auf Grund des gerichtlichen Erkenntnisses von der Zuläßig-
keit der Polizeiaufsicht erfolgte Verfügung der Polizeiaufsicht durch die Kreisregierungen
sich beziehen, sind dagegen an die betreffende Kreisregierung und in höherer Instanz an
das Ministerium des Innern zu richten.
S. 20.
Die Verfügung vom 6. März 1860, betreffend die Behandlung der zur Stellung
unter polizeiliche Aufsicht oder zur Ortsbegränzung verurtheilten Personen (Reg. Blatt
S. 15 bis 31), tritt außer Wirkung.
Vorübergehende Bestimmungen.
§. 21.
In Beziehung auf diejenigen Personen, welche auf Grund des bisherigen Rechts
in Folge ihrer Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf einen Gemeinde= oder Ortsbezirk
begränzt oder in eine polizeiliche Beschäftigungsanstalt eingesprochen worden sind, tritt
diese Maßregel sofort außer Wirkung.
Im Uebrigen dauert die nach dem früheren Rechte erkannte Polizeiaufsicht fort,
jedoch unter Beschränkung auf die Wirkungen, wie sie das Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich vorschreibt.
§. 22.
Die Vorschriften der gegenwärtigen Verfügung find auch bei solchen Personen zur
Anwendung zu bringen, gegen welche nach früherem Rechte auf Stellung unter polizei-
liche Aufsicht erkannt, die Maßregel aber bisher noch nicht in Vollzug gesetzt ist.