Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 19. 
Gesuche um Aufhebung der Polizeiaufsicht sind, wenn durch sie die Aufhebung der 
Zuläßigkeit der Polizeiaufsicht, wie sie durch das richterliche Erkenntniß festgestellt ist, 
bezweckt wird, bei dem Justizministerium anzubringen. 
Zur Erledigung solcher Gesuche im Gnadenwege ist vermöge höchster Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät vom 28. Juli 1845 das Justizministerium ermächtigt, 
wobei bemerkt wird, daß, was die Anbringung der Gesuche betrifft, der §. 4 der K. Ver- 
ordnung vom 19. Juli 1869 über das bei Begnadigungsgesuchen im Geschäftskreise des 
Justiz-Departements zu beobachtende Verfahren (Reg. Blatt S. 293 ff.) auch hier zur 
Anwendung zu kommen hat. 
Gesuche, welche auf die auf Grund des gerichtlichen Erkenntnisses von der Zuläßig- 
keit der Polizeiaufsicht erfolgte Verfügung der Polizeiaufsicht durch die Kreisregierungen 
sich beziehen, sind dagegen an die betreffende Kreisregierung und in höherer Instanz an 
das Ministerium des Innern zu richten. 
S. 20. 
Die Verfügung vom 6. März 1860, betreffend die Behandlung der zur Stellung 
unter polizeiliche Aufsicht oder zur Ortsbegränzung verurtheilten Personen (Reg. Blatt 
S. 15 bis 31), tritt außer Wirkung. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
§. 21. 
In Beziehung auf diejenigen Personen, welche auf Grund des bisherigen Rechts 
in Folge ihrer Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf einen Gemeinde= oder Ortsbezirk 
begränzt oder in eine polizeiliche Beschäftigungsanstalt eingesprochen worden sind, tritt 
diese Maßregel sofort außer Wirkung. 
Im Uebrigen dauert die nach dem früheren Rechte erkannte Polizeiaufsicht fort, 
jedoch unter Beschränkung auf die Wirkungen, wie sie das Strafgesetzbuch für das 
Deutsche Reich vorschreibt. 
§. 22. 
Die Vorschriften der gegenwärtigen Verfügung find auch bei solchen Personen zur 
Anwendung zu bringen, gegen welche nach früherem Rechte auf Stellung unter polizei- 
liche Aufsicht erkannt, die Maßregel aber bisher noch nicht in Vollzug gesetzt ist.
	        
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