Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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g;. 72 sind ermächtigt, jeden Uebertreter derkobigen Vorschriften, welcher unbekannt ist, 
uind sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder letzteren Falls nicht eine der 
amgedrohten Strafe entsprechende angemessene Kaution erlegt, deren Höhe jedoch das 
Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei der Ausführung 
deer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, vorläufig 
zur ergreifen und festzunehmen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der 
Schuldige durch eine Kautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und Festnahme nicht 
emtziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde resp. an den 
Staats= oder Polizei-Anwalt abzuliefern. 
§. 70. 
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet, die festgenommenen 
Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale 
im Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem 
Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqua- 
littät bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzu- 
neehmenden Kontraventions-Verhandlung vertritt, welche in der Regel an demselben 
Tage, an dem die Kontravention konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des 
soolgenden Tages an die Polizeibehörde oder den kompetenten Staats= oder Polizei-An- 
waalt eingesendet werden muß. 
§. 71. 
Ein Abdruck der §§. 51—71 dieses Reglements muß in jedem Passagierzimmer 
amsgehängt, und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerde- 
buich ausgelegt sein. 
V. Bahnpolizei-Beamte. 
§. 72. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen und verpflichtet folgende 
Eüsenbahnbeamte: 
1) der Betriebsdirektor, beziehungsweise der Ober-Ingenieur, 
2) der Ober-Betriebs-Inspektor,
	        
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