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Bei denjenigen Aerzten, welche keine Ermächtigung zur Ausübung der zwei
letztgenannten Fächer oder nur die Ermächtigung zur Ausübung des einen oder
anderen dieser Fächer erlangt haben, bleibt die Anerkennung ihrer öffentlichen Er-
mächtigung auf die Fächer beschränkt, auf welche sich ihre Ermächtigung bezieht.
2) Höhere und niedere Wundärzte und die diesen Klassen angehörigen Geburtshelfer,
welche in Folge einer bei dem Medicinal-Collegium oder dem medicinisch-chirur-
gischen Collegium in Tübingen erstandenen Prüfung die Ermächtigung zur Aus-
übung der höheren oder niederen Wundarzneikunde oder der Geburtshülfe erhal-
ten haben.
Diese Personen dürfen sich Wundarzt, aber nicht Arzt benennen.
3) Zahnärzte, welche eine Prüfung beim Medicinal-Collegium erstanden und ein
ihre Befähigung ausdrückendes Zeugniß erhalten haben. Dieselben dürfen sich
Zahnarzt benennen.
4) Hebammen, welche die vorgeschriebenen Prüfungen erstanden und in Folge deren
zur Besorgung von Hebammendiensten ermächtigt wurden.
5) Thierärzte, welche entweder bei dem Medicinal-Collegium oder bei der Thierarz-
neischule eine Prüfung erstanden und ein ihre Befähigung ausdrückendes Zeug-
niß erlangt haben. Dieselben dürfen sich Thierarzt benennen.
6) Apotheker, welche die Prüfung bei dem Medicinal-Collegium oder bei der medici-
nischen, beziehungsweise naturwissenschaftlichen Fakultät in Tübingen erstanden
und ein ihre Befähigung ausdrückendes Zeugniß erlangt haben.
Zu diesen Klassen des medicinischen Personals treten diejenigen hinzu, welche in
einem Deutschen Staate auf den Grund der Erstehung der durch die Bekanntmachung
des Bundesraths vom 25. September 1869 (Reg. Blatt vom Jahr 1871 S. 304) näher
bestimmten Approbationsprüsung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker einen
Approbationsschein erhalten haben.
Den unter Ziff. 1 bis 6 genannten Personen bleiben die ihnen bisher zugestande-
nen Befugnisse auch für die Zukunft vorbehalten.
Die für die Belohnung des ärztlichen Personals bestehenden Taxen beziehen sich als
Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung (§. 80 Abs. 2 der Deutschen
Gewerbe-Ordnung) blos auf die von öffentlich ermächtigten Medicinalpersonen geleiste-
ten Dienste.