Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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trag der Kreisregierung vom Ministerium des Innern beschränkt oder ganz zurückge- 
nommen werden. 
3) Bei Besetzung von Oberamtswundarztsstellen behalten die höheren Wundärzte 
den ihnen bisher eingeräumten Vorzug. 
4) Zur ferneren Theilnahme an der chirurgischen Unterstützungskasse ist kein Wund- 
arzt verpflichtet. Den bisherigen Theilnehmern an dem Institut bleibt überlassen, über 
die Verwendung des angesammelten Vermögens auf eine dem Zwecke der seitherigen 
Kassen entsprechende Weise durch Stimmen-Mehrheit zu beschließen. Das K. Oberamt 
hat nach genommener Rücksprache mit dem Oberamtsarzt zu derartigen Beschlußfassun- 
gen Anlaß zu geben und darüber zu wachen, daß nur vorschriftsmäßig gefaßte Beschlüsse 
zum Vollzug gelangen. Kommt ein entsprechender Beschluß der bisherigen Theilnehmer 
nicht sofort zu Stande, so hat das Oberamt dafür zu sorgen, daß das Vermögen in 
geordneter Weise fortverwaltet und der Versuch zur Herbeiführung eines Beschlusses der 
noch übrig gebliebenen Theilnehmer an den seitherigen Kassen von Zeit zu Zeit er- 
neuert wird. 
MWünschen die seitherigen Theilnehmer einzelne Inventarstücke, namentlich Instru- 
mente, Bücher rc. zur ferneren gemeinschaftlichen Benützung beizubehalten, so ist diesem 
Verlangen nichts in den Weg zu legen, vielmehr eine Einrichtung zu treffen, wodurch 
die Erreichung des Zweckes möglichst sicher gestellt wird. 
8. 7. 
Die K. Verordnung vom 17. April 1839, betreffend die Ausübung der Geburts- 
hülfe durch Hebärzte, ist unter nachstehendem Vorbehalt außer Kraft getreten: 
Gebnrtshelfer, welche nicht der Klasse der innerlichen Aerzte angehören, sind zur 
Abreichung innerlicher Arzneimittel an Gebärende, Wöchnerinnen und Neugeborne in so 
weit ermächtigt, als gefährliche Zufälle oder sonst dringliche Umstände, die während der 
Geburt selbst oder unmittelbar nach derselben eintreten, solches nöthig machen; sie sind 
jedoch zur unverweilten Beiziehung oder Einholung des Raths eines Arztes verpflichtet, 
wenn die eingetretenen Zufälle entweder wegen der besonderen körperlichen Umstände oder 
wirklicher Krankheit der Gebärenden, oder auch durch ihre Heftigkeit, ungewöhnlich lange 
Danuer und dergleichen, den Fall bedenklich und die Behandlung schwieriger machen. 
Auch sind die zur Klasse der Wundärzte zweiter Abtheilung gehörigen Geburtehel- 
fer streng verbunden, in höchst schwierigen oder außerordentliche Hülfsleistungen fordern-
	        
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