Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Art. 2. 
Ob und unter welchen Voraussetzungen den Mitgliedern solcher religiöser Vereine 
an Stelle des Eides der Gebrauch einer anderen Betheurungsformel gestattet sei, ist 
Gegenstand der Verordnung. 
Alle mit gegenwärtigem Gesetze nicht im Einklang stehenden, seither geltenden Vor- 
schriften sind aufgehoben. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Kirchen- und Schulwesens sind mit der 
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 9. April 1872. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. 
B8) Finan z-Gesetz, 
für die zwel Jahre 1871—73. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Feststellung des Staatshaushalts für die Finanzperiode 1. Juli 187½8 und 
in Ergänzung und Erweiterung des Gesetzes vom 5. Juli 1871, betreffend den Staats- 
haushalt vom 1. Juli 187½2-#, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres 
Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist für den ordentlichen Dienst nach dem beigefügten Hauptfinanz- 
etat festgesetzt:
	        
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