Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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für das Finanzjahr 187,. auf.... 24,589,443 fl. 31 kr. 
„ » 18’2-.,«».........23,304,068fl.20kr. 
ZusammenfürdieLFinanzjahre187773—J—47,893,511fl.51kt. 
Art. 2. 
Zu Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlage für die zwei 
Jahre 187½; angenommen ist 215565,770 fl. — kr. 
2) die im Etat namentlich bezeichneten 
Steuern, welche sich für dieselben 
Jahre mit Einrechnung der hienach 
bestimmten Zuschläge (Art. 3.) be- 
rechnen an 
a) direkten Abgaben aauf 10,718,200 fl. 
b) indirekten Abgaben aff 118613,900 fl. 
22,332,100 fl. — kr. 
3) das nach dem Gesetz vom 16. Juli 
1871 weiter auszugebende Staats- 
papiergeld im Betrag vo 30000,000 fl. — kr 
4) ein Zuschuß aus der Resterwal- 
tung im Betrag vonn.. 995641 fl. 51 kr. 
Zusammen — .. 47,893,511 fl 51 kr. 
Art. 3. 
1) Die direkten Steuern aus Grundeigenthum und Gefällen, aus Gebäuden und 
aus Gewerben werden unter Beibehaltung des bisherigen Vertheilungsmaßstabes 
auf jährliche 3,900,000 fl. festgesetzt; 
2) die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mitglie- 
der des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten 
und von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4½% des steuerbaren 
Jahresertrags bestimmt; 
3) der Zoll, die Rübenzuckersteuer, die Salzsteuer und die Tabakssteuer sind bis 
zum 31. Dezember 1871 für die württembergische Staatskasse zu erheben;
	        
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