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4) die Accise ist nach den bisherigen gesetzlichen Normen bis zum 30. Juni 1872
mit einem Zuschlag von 10% und vom 1. Juli 1872 an mit einem Zuschlag
von 20% zu den für 18“6 708 verabschiedeten Abgabebeträgen zu erheben;
5) die Hundeauflage ist nach den bisherigen gesetzlichen Normen mit einem Zuschlage
von 25% zu der dem Staate gehörigen Hälfte dieser Abgabe zu erheben, welcher
dem Staat allein verbleibt;
6) die Konzessionsgelder für die Verleihung des Rechts zur Fabrikation von Bier
und Branntwein, sowie zum Betrieb von Wirthschaftsgewerben sind mit einem
Zuschlag von 10% zu den in Art. 11 des Gesetzes vom 3. November 1855
(Reg. Blatt S. 269) bestimmten Beträgen anzusetzen und zu erheben;
7) die Ausschanksabgabe von Wein und Obsimost ist nach den bisherigen durch das
Gesetz vom 12. Dezember 1871 ergänzten Normen zu ermitteln und wird auf
11% des Ausschankserlöses festgesetzt;
8) die Abgabe von dem zur Bier= und Branntwein-Erzeugung bestimmten Malz ist
nach den bestehenden gesetzlichen Normen vom 1. Januar 1872 an nach dem
Satze von 2 fl. 5 kr. für einen Centner ungeschrotenes Malz zu erheben;
9) die Abgabe vom Branntweinkleinverkauf ist nach den bisherigen gesetzlichen Nor-
men mit einem Zuschlage von 20% zu den durch das Gesetz vom 21. August
1865 bestimmten Sätzen zu erheben;
10) die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist vom 1. Januar 1872 an nach
dem Satze von 2 fl. 5 kr. für den Centner Malz zu erheben;
11) die Uebergangssteuer vom Bier ist vom 1. Januar 1872 an zu 1 fl. 6 kr. für
das Hektoliter braunes Bier und zu 44 kr. für das Hektoliter weißes Bier
zu erheben;
12) die Uebergangssteuer vom Branntwein vereinsländischen Ursprungs in der Nor-
malstärke von 50° nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44°% Reaumur
wird vom 1. Januar 1872 an auf 1 fl. 12 kr. für das Hektoliter bestimmt.
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Brannt-
wein über und unter 50° Stärke bestimmt und bekannt gemacht;
13) der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün-
malz, sowie die Uebergangssteuer vom gequetschten Grünmalz wird nach dessen
Gewichtsverhältniß zu dem gedörrten (getrockneten) Malz für die Zeit vom
1. Januar 1872 bis 30. Juni 1873 durch Unser Finanzministerium bestimmt;