Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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14) sämmtliche Sporteln, insbesondere auch die durch das Gesetz vom 18. Juli 
1871 erhöhten Sporteln von Notariatsgeschäften, Erbschaften und Vermächtnis- 
sen, sind bis zum 30. Juni 1872 mit einem Zuschlag von 10% und vom 
1. Juli 1872 an mit einem Zuschlag von 20% zu den gesetzlich bestimmten 
Beträgen zu erheben. 
Art. 4. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zu außerordentlichen Staatsaus- 
gaben bestimmt: 
dem Finanzdepartement 
1) folgende in Art. 7 des Finanzgesetzes vom 23. März 1868 zur späteren Verab- 
schiedung vorbehaltene Posten: 
a) zu Bestreitung eines Theils des Aufwands für die Vollziehung des noch 
zu verabschiedenden Gesetzes, betreffend die Besteuerung 
des Grundeigenthums, der Gefälle, Gebäude und Gewerbe, 
statt der vorbehaltenen 380,000 fl. 200,000 fl. — kr. 
h) Entschädigung des Fürsten von Thurn und Tuis wen 
epavisirter Gefälll 210,000 fl. — kr. 
nebst den vertragsmäßigen Zinsen aus deser Summe 
auf die Zeit vom 1. Juli 1864 bis 31. Dezember 1871 
zu 4% mit 63,000 fl. — kr. 
und auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1872 mit 2,800 fl. — kr. 
c) Entschädigung des Fürsten von Löwenstein-Wertheim 
in Folge der Finangansgleichung wegen der Grafschaft 
  
Löwenstein 65,000 fl. — kr. 
nebst 4% Zins daraus vom 1. Juli 1802 bie 41. De- 
zember 1871171 24,700 fl. — kr. 
und vom 1. Januar bis 30. April 1872 mit ... 866 fl. 40 kr. 
und Ablösungskapital für Umgeldsentschädigungsrenten 11,660 fl. — kr. 
sodann 
2) zu Bezahlung einer Umgeldsentschädigungsrente des Fürsten 
von Windischgrätz für die Zeit vom 23. Ausust 1806 bis 
30. Juni 1871 mit 75 fl. jährlich . .. . 4,863fc.54kr. 
 
	        
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