Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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3) in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds: 
zu Errichtung einer weiteren Staatsirrenanstalt in Schus- 
senried neben den durch Art. 3 des Staatshaushaltsgesetzes 
vom 5. Juli 1871 ausgesetzten 70,000 fl. weiterer 380,879 fl. 15 kr. 
4) zum Ausbau des Zellengefängnisses in Heilbron 246,000 fl. — kr. 
5) zur Erweiterung des Schullehrerseminars in Gmünd 65,000 fl. — kr. 
Art. 5. 
Das Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse besteht in 2,500,000 fl., 
welche einen Bestandtheil des Vermögens der Restverwaltung bilden. 
Art. 6. 
Von den vorläufig und auf spätere Abrechnung der Staatskasse zugeflossenen und 
noch zufließenden französischen Kriegsentschädigungsgeldern sind neben den durch das Ge- 
setz vom 2. Juli 1871 auf diese Gelder bereits überwiesenen Ausgaben die auf den 
Grund der gesetzlich verwilligten Kredite für außerordentliche Militärbedürfnisse bereits 
geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen zu bestreiten; sodann die in der Zeit vom 
1. Januar 1872 bis 30. Juni 1873 aus den Kriegsanlehen fällig werdenden Zinse zu 
decken und die in den Jahren 187½2 heimzuzahlenden Einstandskautionen vom aktiven 
Militär und von der Landwehr abzutragen, soweit zu letzterem Zwecke die Anlehen der 
Pensionsfonds nicht zureichen. 
Die hiefür zunächst nicht erforderlichen Kriegsentschädigungsgelder sind, sofern sie 
nicht für gesetzlich verabschiedete Kredite zum Eisenbahnbau auf vortheilhaftere Weise 
verwendet werden können, zur außerordentlichen Tilgung der 4½ prozentigen Staats- 
schuld zu verwenden. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 15 April 1872. 
Karl. 
  
Der Finanzminister: 
Renner.
	        
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