Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

169 
Altersstufe in der Art maßgebend, daß von da an die Zulage in angemessenen Ter- 
minen ausbezahlt wird. 
Mangelhafte Erfüllung der dienstlichen Pflichten oder erhebliche Ausstellungen im 
sonstigen Verhalten schließen von der ersten Einsetzung oder dem Vorrücken aus. 
Die Alterszulagen sind hinsichtlich des Anspruchs auf Pension und Sterbenachge- 
halt, sowie auch hinsichtlich der Verpflichtung zu den Leistungen für die Wittwenkasse 
der Volksschullehrer dem ordentlichen Gehalt gleichgestellt. 
Art. 5. 
Die in Art. 9 und 10 des Gesetzes vom 26. Mai 1865 bestimmten Mindestbeträge 
der Geldbesoldungen der Unterlehrer und Schulamtsverweser sowie der Lehrgehilfen sind 
um je 50 fl. unter der rücksichtlich der Zutheilung der Stellenzulagen der Schulmeister 
in Art. 2 getroffenen Bestimmung zu erhöhen. 
Art. 6. 
An die Stelle des Abs. 2 des Art. 4 desselben Gesetzes wird bestimmt: 
Hat ein Lehrer wegen des Abtheilungsunterrichts mehr als 30 Wochenstunden zu 
ertheilen, so ist ihm für jede solche weitere Unterrichtsstunde dem Jahre nach eine Be- 
lohnung von mindestens 
18 fl. auf dem Lande, 
27 fl. in Städten und 
36 fl. in Gemeinden erster Klasse 
Art. 7. 
Die Bestimmungen der Art. 1 bis 5 treten vom 1. Januar 1872 an, diejenigen 
des Art. 6 vom Beginn des Schuljahrs 1872—73 beziehungsweise der Sommerschnle 
1872 an in Wirksamkeit. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit Vollziehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 18. April 1872. 
Karl. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
zu gewähren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.